Herausgegeben vom Fachverband der Elektround
Elektronikindustrie Österreichs (FEEI)
1. Vertragsgegenstand
1.1 Software
Diese Softwarebedingungen gelten für Rechtsgeschäfte
zwischen Unternehmen und zwar für die
Lieferung von Software und sinngemäß auch für
die Erbringung von Software-Leistungen. Software
im Sinne dieser Bedingungen sind standardmäßig
vertriebene oder individuell für den Lizenznehmer
entwickelte oder adaptierte Computerprogramme
im Sinne des § 40a Urheberrechtsgesetz
zur Nutzung auf, zum Betrieb oder zur
Steuerung von elektro-technischen und/oder
elektronischen Einrichtungen und Systemen einschließlich
hierfür überlassener Unterlagen gemäß
Punkt 3.
1.2 Der Lizenznehmer erhält das nicht übertragbare
und nicht ausschließliche Recht, die Software
unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikation
am vereinbarten Aufstellungsort zu benutzen.
Dieses Recht ist bei mitgelieferter Hardware
ausschließlich auf die Nutzung auf dieser
Hardware beschränkt. Bei selbständiger Software
ist die Nutzung ausschließlich auf der im Vertrag
nach Type, Anzahl und Aufstellungsort definierten
Hardware zulässig. Eine Nutzung auf einer
anderen als im Vertrag definierten Hardware und
auf mehreren Arbeitsplätzen bedarf einer gesonderten
schriftlichen und entgeltlichen Vereinbarung.
1.3 Alle anderen Rechte an der Software sind
dem Lizenzgeber vorbehalten. Ohne dessen vorheriges
schriftliches Einverständnis ist der Lizenznehmer
unbeschadet der Bestimmungen des
§ 40d Urheberrechtsgesetz daher insbesondere
nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen,
zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder
auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen
Hardware zu benutzen.
1.4 Zusatzleistungen und -lieferungen, wie in der
Folge beispielsweise angeführt, werden aufgrund
gesonderter Vereinbarungen erbracht und zu den
je-weils gültigen Listenpreisen des Lizenzgebers
in Rechnung gestellt: - Arbeiten zum Duplizieren,
Übersetzen oder Generieren der Software
sowie Leistungen gem. Punkt 4.4;
- vom Lizenzgeber gelieferte Datenträger, soweit
sie nicht Bestandteil einer von ihm gelieferten
Hardware sind;
- das Analysieren und Beseitigen von Störungen,
die durch unsachgemäße Handhabung oder Fehler
in der Bedienung bzw. in der Benutzung der
Soft-ware oder sonstige vom Lizenzgeber nicht
zu vertretende Umstände entstanden sind;
- die Unterstützung bei der Einführung der Software
sowie Schulung, soweit der Vertrag keine
diesbezüglichen Bestimmungen enthält;
- Software-Updates
2. Pflichten des Lizenznehmers
Der Lizenznehmer ist verantwortlich für:
2.1 die Auswahl aus der vom Lizenzgeber angebotenen
Software;
2.2 bei Individualsoftware für die Übermittlung
aller für die Softwareerstellung erforderlichen
Informationen zur Erstellung des Pflichtenheftes
vor Vertrags-abschluss;
2.3 die Benutzung der Software sowie die damit
erzielten Resultate;
2.4 die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers
(wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht
einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk)
an der Software und die Wahrung der Ansprüche
des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch
seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw.
Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert
oder mit anderen Programmen verbunden
wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung
des Vertrages aufrecht.
3. Softwarespezifikationen
3.1 Der Lizenzgeber stellt die Spezifikationen bei
Standardsoftware zur Verfügung. Er ist berechtigt,
die Softwarespezifikationen für neue Versionen
zu ändern.
3.2 Für vom Lizenznehmer beauftragte Individualsoftware
ist ein Pflichtenheft zwischen dem Lizenzgeber
und dem Lizenznehmer schriftlich zu
vereinbaren. Softwarespezifikationen können
z.B. Leistungsmerkmale, Unterlagen über spezielle
Funktionen, Hardware- und Softwarevoraussetzungen,
Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen,
Bedienung (Bedienerhandbuch) beinhalten.
4. Lieferung, Gefahrtragung und Abnahme
4.1 Der Lizenzgeber liefert dem Lizenznehmer
die Software in maschinenlesbarer Form. Er ist
berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version
zu liefern.
4.2 Wird kein Liefertermin vereinbart, wird die
Lieferung vom Lizenzgeber entsprechend den jeweils
gültigen Lieferfristen eingeplant und der
Liefertermin dem Lizenznehmer bekanntgegeben.
4.3 Der Versand von Software und Datenträgern
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lizenznehmers.
4.4 Wird Software im Besitz des Lizenznehmers
ganz oder teilweise beschädigt oder versehentlich
gelöscht, wird der Lizenzgeber im Rahmen
der Verfügbarkeit und Zumutbarkeit gegen Verrechnung
angemessener Preise für Bearbeitung,
Datenträger und Versand Ersatz liefern.
4.5 Sofern eine Abnahme vorgesehen ist, steht
dem Lizenznehmer die Software zur unentgeltlichen
Benutzung während einer Testperiode zur
Verfügung.
Die Testperiode beginnt mit Lieferung der Software
und dauert eine Woche, sofern nicht anderes
vereinbart ist.
4.6 Die Software gilt nach Ablauf der Testperiode
als abgenommen, wenn:
4.6.1 der Lizenznehmer
die Übereinstimmung mit den vertraglichen
Spezifikationen bestätigt, oder
4.6.2 der Lizenznehmer innerhalb der Testperiode
nicht schriftlich grobe Mängel rügt, oder
4.6.3 der Lizenznehmer die Software nach Ablauf
der Testperiode benutzt.
4.7 Ist keine Abnahme vorgesehen, so tritt hinsichtlich
der Rechtsfolgen gemäß Punkt 5.1 und
Punkt 8 an Stelle der Abnahme der Zeitpunkt der
Lieferung.
5. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
5.1 Bei Software gewährleistet der Lizenzgeber
die Übereinstimmung mit den bei Vertragsabschlusses
gültigen Spezifikationen, sofern die
Software gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen
eingesetzt und unter den jeweils
geltenden Einsatzbedingungen benutzt
wird. - Fehlerdiagnose
- Fehler- und Störungsbeseitigung
Die Gewährleistung umfasst
während der Dauer der Gewährleistungsverpflichtung.
Wenn nichts anderes vereinbart ist,
gilt eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten
ab Abnahme gemäß Punkt
4.6 bzw. Lieferung gemäß
Punkt 4.7.
Die Fehlerdiagnose erfolgt aufgrund einer unverzüglichen
Fehlermeldung des Lizenznehmers oder
von Feststellungen des Lizenzgebers. Allfällige
Funktionsstörungen sind vom Lizenznehmer
dem Lizenzgeber unverzüglich und detailliert bekanntzugeben.
5.2 Die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits
zum Übergabezeitpunkt vorhanden war, trägt
der Lizenznehmer.
5.3 Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche
ist in jedem Fall eine unverzügliche Mängelrüge,
sowie eine unverzügliche Untersuchung bzw.
Prüfung der Software bei Lieferung.
5.4 Die Beseitigung von Fehlern, d.s. funktionsstörende
Abweichungen von den gültigen Spezifikationen,
erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers
durch Lieferung einer neuen Software oder durch
entsprechende Änderung des Programms.
5.5 Voraussetzung jeder Fehlerbeseitigung ist,
dass es sich um einen funktionsstörenden Fehler
handelt, dieser reproduzierbar ist, dass der Lizenzgeber
ihm allenfalls innerhalb der Gewährleistungsfrist
kostenlos angebotene neue Versionen
installiert hat, dass der Lizenzgeber vom Lizenznehmer
alle für die Fehlerbeseitigung notwendigen
Unterlagen und Informationen erhält
und dass dem Lizenzgeber während dessen Normalarbeitszeit
der Zugang zu Hardware und Software
ermöglicht wird.
5.6 Für Software, an der der Lizenznehmer oder
Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung
des Lizenzgebers Änderungen vorgenommen haben,
besteht keine Gewährleistung, auch wenn
der Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt.
Wird im Rahmen der Fehlerdiagnose festgestellt,
dass kein Gewährleistungsfall vorliegt oder
die Ursache des Fehlers nicht in der gelieferten
Software liegt, hat der Lizenznehmer alle
hierdurch aufgelaufenen Kosten zu tragen.
5.7 Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr
dafür, dass die Softwarefunktionen den Anforderungen
des Lizenznehmers genügen, dass die
Programme in der vom Lizenznehmer getroffenen
Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen
oder fehlerfrei laufen oder dass
alle Softwarefehler beseitigt werden können.
5.8 Entspricht die Software bei aufrechter Gewährleistung
in funktionsstörender Weise nicht
den Spezifikationen und ist der Lizenzgeber trotz
nachhaltiger Bemühungen innerhalb einer angemessenen
Frist nicht in der Lage, die Übereinstimmung
mit den Spezifikationen herzustellen,
hat jeder Vertragsteil das Recht, den Vertrag für
die betreffende Software, gegen Rückerstattung
der erhaltenen Leistungen, mit sofortiger Wirkung
aufzulösen.
5.9 Mängel in einzelnen Programmen geben dem
Lizenznehmer nicht das Recht, den Vertrag hinsichtlich
der übrigen Programme aufzulösen.
5.10 Weitere Ansprüche aus dem Titel der Mangelhaftigkeit
der Software, mit Ausnahme solcher
nach Punkt 6., sind ausgeschlossen.
5.11 Sofern der Lizenznehmer mit dem Lizenzgeber
keinen Softwarewartungs-Vertrag abgeschlossen
hat, verrechnet der Lizenzgeber Wartungen(
zB. Fehlerdiagnose und beseitigung,
Pflege etc.), die nicht unter die Mängelbehebung
fallen, nach den jeweils gültigen Listenpreisen.
6. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht 7. Haftung
Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der
Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf
beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software
ein nach der österreichischen Rechtsordnung
wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht
verletzt. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber
unverzüglich schriftlich
benachrichtigen und im Falle eines Rechtsstreites
eine Streitverkündung gemäß § 21 ZPO vornehmen,
falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben
werden.
Werden Ansprüche aus der Verletzung von
Schutzrechten geltend gemacht, welche der Lizenzgeber
zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber
auf eigene
Kosten die Software ändern, austauschen oder
ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem
Aufwand nicht möglich, hat der Lizenznehmer
auf Verlangen des Lizenzgebers unverzüglich
das Original und alle Kopien der Software
einschließlich überlassener Unterlagen zurückzugeben.
Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers
bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte
und des Urheberrechts, unter Ausschluss
jeder weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers,
abschließend geregelt.
7.1 Der Lizenzgeber haftet für Schäden, nur sofern
ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Die Gesamthaftung des Lizenzgebers
in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf
den Nettoauftragswert oder auf EUR 500.000,-
begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger
ist.
Pro Schadensfall ist die Haftung des Lizenzgebers
auf 25 % des Nettoauftragswertes oder auf EUR
125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert
niedriger ist.
7.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie
der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden,
indirekten Schäden, Produktionsausfall,
Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie,
Verlust von Energie, Daten oder Informationen,
des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse,
von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen
Dritter gegen den Lizenznehmer sind
ausgeschlossen.
7.3 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen
für Installation, Implementierung und Benutzung
(wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder
von behördlichen Zulassungsbedingungen ist
jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
7.4 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber
hinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel
ausgeschlossen.
7.5 Die Regelungen des Punktes 7 gelten abschließend
für sämtliche Ansprüche des Lizenznehmers
gegen den Lizenzgeber, gleich aus welchem
Rechtsgrund und titel und sind auch für
alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten
des Lizenzgebers wirksam.
8. Verrechnungs- und Zahlungsbedingungen
8.1 Wird ein einmaliges Nutzungsentgelt vereinbart
- dieses kann anstelle von oder neben
laufenden Nutzungsentgelten anfallen - so ist
dieses, mangels anderer Vereinbarung, wie folgt
fällig:
30% des Gesamtpreises bei Vertragsabschluss,
70% des Preises jeder im Anbot separat ausgewiesenen
Softwareleistung, jeweils nach deren
Abnahme gemäß Punkt 4.
8.2 Wird ein laufendes Nutzungsentgelt vereinbart,
so geschieht die Verrechnung, mangels anderer
Vereinbarung, jährlich im Vorhinein. Wenn
nicht anders vereinbart unterliegt das Nutzungsentgelt
einer Preisanpassung im Ausmaß der prozentuellen
Erhöhung des kollektivvertraglichen
Mindestlohnes eines Angestellten der Tätigkeitsfamilie
ST2 des Kollektivvertrags für Unternehmen
im Bereich Dienstleistungen in der automatischen
Datenverarbeitung und Informationstechnik.
Stichtag für die Berechnung der Preisanpassung
ist das Datum des erstmaligen Preisanbots
durch den Lizenzgeber. Das Nutzungsentgelt ist
ab dem Tag der erfolgten Abnahme gemäß Punkt
4 zu bezahlen.
8.3 Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Lizenznehmers
oder der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung
mangels Vermögens erfolgen Lieferungen
nur mehr gegen Vorauskassa.
9. Steuern und Gebühren
Sämtliche vereinbarten Preise und Entgelte enthalten
keine Umsatzsteuer; diese wird gesondert
in Rechnung gestellt.
Werden im Zusammenhang mit der Überlassung
des Vertragsgegenstandes Gebühren, Steuern oder
sonstige Abgaben fällig, trägt diese der Lizenznehmer.
10. Rückgabe und Vernichtung der Software
Bei Beendigung des Nutzungsrechtes ist der Lizenznehmer
nach Wahl des Lizenzgebers verpflichtet,
die gesamte Software einschließlich
überlassener Unterlagen an den Lizenzgeber zurückzugeben
oder nachweislich zu vernichten.
Dies gilt auch für geänderte oder mit anderen
Programmen verbundene Software.
11. Dauer und Kündigung
Die Dauer des Nutzungsrechts richtet sich nach
dem Vertrag. Das Nutzungsrecht endet jedenfalls
- mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit;
- mit Ende der Nutzung auf der vertragsgegenständlichen
Hardware, ohne dass dies Einfluss auf das gemäß
dem Vertrag zu zahlende Nutzungsentgelt hätte;
- durch Kündigung nach Ablauf einer allenfalls
vereinbarten Mindestnutzungsdauer und - mangels
anderer Vereinbarung - Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende der
Verrechnungsperiode;
- durch vorzeitige Auflösung bei schwerwiegenden
Vertragsverletzungen, falls der vertragsgemäße
Zustand nicht innerhalb einer schriftlich
gesetzten, angemessenen Nachfrist wiederhergestellt
wird;
- durch vorzeitige Auflösung bei Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers
oder bei Abweisung eines Antrages
auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels
hinreichenden Vermögens. Diese Auflösung wird
sofort mit der Erklärung, dass das Unternehmen
nicht fortgeführt wird wirksam. Im Falle der
Fortführung des Unternehmens wird die Auflösung
erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
wirksam. Ist die Auflösung zur Abwendung
schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Lizenzgebers
unerlässlich, erfolgt sie mit sofortiger
Wirkung.
12. Sonstige Bestimmungen
12.1 Überschreitet der Lizenznehmer die ihm
vertraglich gewährten Rechte oder
verletzt er seine Verpflichtungen nach den Punkten
2.4 und 10 dieser Bedingungen, ist der Lizenzgeber
berechtigt, eine Vertragsstrafe, bei
laufendem Nutzungsentgelt bis zur Höhe des
zehnfachen jährlichen Nutzungsentgeltes oder
bei einmaligem Nutzungsentgelt des fünffachen
Einmalentgeltes, zu fordern. Darüber hinausgehende
Schadenersatzansprüche bleiben davon
unberührt.
12.2 Der Lizenzgeber ist nicht verantwortlich,
wenn er Leistungen aufgrund von Umständen,
die er nicht zu vertreten hat, nicht erbringen
kann. Wenn diese geänderten Umstände zu unzumutbaren
Härten für den Lizenzgeber führen, ist
dieser berechtigt, deren Ausgleich vom Lizenznehmer
zu fordern.
12.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen
dieser Bedingungen unwirksam, so wird dadurch
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung
soll eine dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck
dieser Bedingungen entsprechende, wirksame
Bestimmung treten.
12.4 Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Schriftform.
13. Gerichtsstand
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden
Streitigkeiten - einschließlich solcher
über sein Bestehen oder Nichtbestehen -ist das
sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Lizenzgebers,
in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes
Innere Stadt, ausschließlich zuständig.
Der Vertrag unterliegt österreichischem
Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14. Allgemeine Lieferbedingungen
Soweit im Vorstehenden nicht anders vereinbart
finden auf das Vertragsverhältnis die Allgemeinen
Lieferbedingungen herausgegeben vom Fachverband
der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs
in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Stand Oktober 2012 Sie erreichen uns
unter folgenden Kontaktdaten:
fb-solution Friedrich Badegruber
e.U.
www.fb-solution.at
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Mobil: +43 676 3056129
Version 2.0 Mai 2018